AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen Bitty Agentur GmbH
Hier findest du unsere vollständigen AGB als zusammengefasste Übersicht. Alle Inhalte sind vollständig aufrufbar.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung sämtlicher Verträge zwischen der Bitty Agentur GmbH (nachfolgend „Agentur“) und ihren gewerblichen Auftraggebern (nachfolgend „Kunde“). Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, soweit die Agentur diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt.
1.1. Geltung der AGB.
Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen Agentur und Kunde.
1.2. Künftige Geschäftsbeziehungen.
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, soweit nicht eine abweichende Individualvereinbarung geschlossen wird.
1.3. Rangfolge.
Einzelverträge, Projektverträge und schriftlich angenommene Offerten gehen im Rang diesen AGB vor, soweit sie abweichende Bestimmungen enthalten.
1.4. Leistungsübersicht.
Die Agentur erbringt insbesondere Dienstleistungen in den Bereichen Marketing-, Social-Media- und Influencer-Management sowie Content-Produktion. Die konkrete Leistung ergibt sich aus der jeweils schriftlich angenommenen Offerte oder dem Projektvertrag.
2.1. Vertragsunterlagen.
Grundlage jedes Auftrags ist eine schriftlich angenommene Offerte oder ein Projektvertrag (einschliesslich Briefing und allfälliger Leistungsbeschreibungen).
2.2. Ablehnung von Offerten.
Die Agentur kann Offerten ohne Angabe von Gründen ablehnen.
2.3. Schriftform bei Änderungen.
Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfanges bedürfen der Schriftform (Textform genügt). Zusätzlicher Aufwand wird dem Kunden nach den jeweils gültigen Ansätzen verrechnet.
2.4. Leistungserfolg.
Die Agentur schuldet keinen bestimmten Werbe- oder Umsatzerfolg; sie verpflichtet sich ausschliesslich zur sorgfältigen Erbringung der vereinbarten Leistungen.
3.1. Ziel- vs. Fixtermine.
Termine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich, als Fixtermin bezeichnet werden; alle anderen gelten als Zieltermine.
3.2. Beistellungen des Kunden.
Der Kunde liefert rechtzeitig sämtliche Daten, Materialien, Zugänge und Genehmigungen (“Beistellungen”). Verzögert sich die Leistung wegen fehlender Beistellungen, verlängern sich alle Termine entsprechend; zusätzlicher Aufwand wird nach Tarif verrechnet.
3.3. Rechtefreiheit & Freistellung.
Der Kunde gewährleistet, dass die bereitgestellten Inhalte keine Rechte Dritter verletzen. Er stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter inkl. Verteidigungskosten frei.
3.4. Abnahme & Rügefrist
3.4.1. Vorlagefreigabe.
Bei Paketen, die mehrere Inhalte (z. B. Posts, Videos, Ads) umfassen, erstellt die Agentur zu Beginn 1–3 Beispielinhalte (Vorlagen), welche den Stil, die Caption-Logik, Musik-/Soundästhetik und CTA-Typik repräsentieren. Diese Vorlagen sind vom Kunden zu prüfen und schriftlich zu genehmigen. Nach Freigabe der Vorlagen produziert die Agentur sämtliche weiteren Inhalte im gleichen Stil und Format; individuelle Revisionen je Einzelinhalt sind nicht geschuldet.
3.4.2. Rügefrist & Abnahme
Nach Lieferung der finalen Inhalte oder Veröffentlichung durch die Agentur gelten die Inhalte als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen schriftlich wesentliche Mängel rügt. Als wesentliche Mängel gelten nur Abweichungen von der freigegebenen Vorlage oder technische Fehler, die die Nutzung erheblich beeinträchtigen.
3.4.3. Revisionen.
Eine (1) Revision auf Basis der freigegebenen Vorlage ist im Honorar enthalten und bezieht sich ausschliesslich auf globale Änderungen (z. B. Farbfilter, CTA-Typik) für die gesamte Serie, nicht auf Einzelinhalte. Weitere Revisionen werden nach Aufwand gemäss aktueller Preisliste berechnet.
3.4.4. Posting durch die Agentur.
Sofern die Agentur im Auftrag des Kunden postet, gilt der vorab freigegebene Inhalt mit Veröffentlichung als abgenommen; eine nachträgliche Rüge ist ausgeschlossen, es sei denn, der Inhalt weicht in wesentlichen Punkten von der freigegebenen Vorlage ab.
3.4.5. KI-generierte Inhalte.
Inhalte, die unter Verwendung von KI oder AI-gestützter Transformation erstellt wurden, sind in ihrem generierten Look und Stil Teil des beauftragten kreativen Rahmens und grundsätzlich nicht revisionsfähig, ausser es liegt ein technischer Fehler vor, der die Nutzung verhindert.
3.5. Folgen des Fristablaufs.
Verstreicht ein Zieltermin, kann der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen. Nach erfolglosem Ablauf wird der Leistungsanspruch fällig; Schadensersatz bleibt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (vgl. Ziffer 7 Haftung).
3.7. Verwertungsgesellschaften.
Lizenz- oder Abgabegebühren an Verwertungsgesellschaften (z. B. SUISA, GEMA) sowie Gebühren kommerzieller Musikbibliotheken (Artlist, Epidemic Sound usw.) trägt der Kunde; von der Agentur verauslagte Beträge erstattet der Kunde gegen Nachweis.
3.8 Vertragslaufzeit und Beendigung bei projektbezogenen Paketen.
3.8.1. Befristeter Projektvertrag.
Jeder Paket-Auftrag ist als befristeter Projektvertrag ausgestaltet. Er beginnt mit der schriftlichen Annahme der Offerte (oder Unterzeichnung des Projektvertrags) und endet automatisch, sobald
a) alle vereinbarten Hauptleistungen erbracht und abgenommen sind oder
b) der im Projektvertrag genannte Zeitrahmen abläuft, sofern die Abnahme bis dahin nicht aus Gründen in der Sphäre des Kunden verzögert wurde.
3.8.2. Keine automatische Verlängerung.
Das Vertragsverhältnis verlängert sich nicht stillschweigend. Weitere Leistungen bedürfen einer neuen schriftlichen Beauftragung.
3.8.3. Ordentliche Kündigung vor Projektabschluss.
Eine ordentliche Kündigung während der Laufzeit ist ausgeschlossen; der Kunde kann den Vertrag nur vorzeitig beenden, indem er die in Ziffer 5.5. geregelte Storno-Entschädigung zahlt.
3.8.4. Ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund.
Das Recht beider Parteien, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B. grobe Vertragsverletzung, Zahlungsverzug trotz Nachfrist, Insolvenz) fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. In diesem Fall ersetzt der Kunde der Agentur sämtliche bis zum Kündigungszeitpunkt angefallenen Aufwendungen sowie die bereits eingeräumten oder nicht stornierbaren Fremdkosten.
3.8.5. Folgewirkungen.
Mit Vertragsende verfallen nicht genutzte Leistungsbestandteile. Support- und Update-Pflichten der Agentur enden, sofern keine separate Service-Vereinbarung abgeschlossen wurde. Etwaige offene Zahlungs- oder Nutzungsrechtsregelungen bleiben unberührt.
3.9 Plattform- und Rechts-Compliance
3.9.1. Verantwortung der Agentur (Posting im Paketzeitraum).
Für sämtliche Inhalte, die die Agentur eigenhändig auf den Plattformen des Kunden oder der gebuchten Creator im Rahmen des Projekt-/Paketzeitraums veröffentlicht, achtet die Agentur auf die Einhaltung der jeweils gültigen Plattform-Policies (Meta, TikTok, YouTube, LinkedIn u. a.) sowie der gesetzlichen Kennzeichnungspflichten („Werbung“, #ad, § 3 eGewG DE, Art. 8 UWG CH).
3.9.2. Verantwortung des Kunden (bereitgestellte Inhalte & spätere Nutzung).
a) Der Kunde garantiert, dass alle von ihm bereitgestellten Materialien – Texte, Bilder, Claims, Rabatt-/Gewinnspielmechaniken – plattform- & rechtskonform sind.
b) Nach Projektende sowie für alle von ihm selbst veröffentlichten oder erneut beworbenen Inhalte (inkl. Re-Posts, Re-Cuts, Ad-Boosts) trägt der Kunde allein die Kennzeichnungs- und Compliance-Verantwortung.
3.9.3. Verantwortung der Creator / Influencer.
Die Agentur verpflichtet eingesetzte Creator vertraglich zur ordnungsgemässen Werbe-Kennzeichnung. Ungeachtet dessen bleibt der Kunde für die Rechts- und Plattformkonformität des beworbenen Produkts / Claims verantwortlich.
3.9.4. Ablehnungsrecht der Agentur.
Für sämtliche Inhalte, die die Agentur eigenhändig auf den Plattformen des Kunden oder der gebuchten Creator im Rahmen des Projekt-/Paketzeitraums veröffentlicht, achtet die Agentur auf die Einhaltung der jeweils gültigen Plattform-Policies (Meta, TikTok, YouTube, LinkedIn u. a.) sowie der gesetzlichen Kennzeichnungspflichten („Werbung“, #ad, § 3 eGewG DE, Art. 8 UWG CH).
3.9.5. Sperrungen & Sanktionen.
Wird ein Account, eine Kampagne oder Anzeige wegen eines Verstosses gemäss Ziffer 3.9.2. gesperrt, haftet allein der Kunde für daraus entstehende Kosten, Reichweitenverluste oder Vertragsstrafen der Plattform.
3.9.6. Freistellung.
Verletzt der Kunde seine Pflichten nach Ziffer 3.9.2. und wird die Agentur deshalb in Anspruch genommen, stellt der Kunde die Agentur von sämtlichen Forderungen Dritter sowie angemessenen Rechts- und Verfahrenskosten auf erstes Anfordern frei.
4.1. Umfang der Rechteeinräumung.
Nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt die Agentur dem Kunden die ausschliesslichen, nicht übertragbaren Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen ein, soweit dies für den vertraglich festgelegten Zweck, das vereinbarte Gebiet (Mangels anderer Abrede: Schweiz) und die vereinbarte Einsatzdauer erforderlich ist. Jede Nutzung darüber hinaus bedarf einer schriftlichen Zusatzvereinbarung und ist gesondert vergütungspflichtig.
4.2. Erwerb von Drittrechten.
Setzt die Agentur zur Auftragsdurchführung Dritte ein, erwirbt sie die erforderlichen Nutzungsrechte im vorstehend genannten Umfang auf Kosten des Kunden, soweit sie zu marktüblichen Konditionen verfügbar sind.
4.3. Konzernweitergabe.
Der Kunde darf die ihm eingeräumten Nutzungsrechte auf mit ihm verbundene Unternehmen gemäss Art. 963 OR übertragen.
4.4. Eigenwerbung der Agentur.
Die Agentur darf Arbeitsergebnisse unter Nennung des Kundennamens zeitlich unbeschränkt als Referenz in Print, Online und Social Media nutzen. Der Kunde kann diesem Portfolio-Recht widersprechen; in diesem Fall trägt er die daraus entstehenden Mehrkosten (z. B. Mock-Up-Erstellung ohne Branding).
4.5. Software und Source-Code.
Soweit die Agentur Software entwickelt, bleibt der Source-Code ihr Eigentum. Eine Herausgabe ist nur aufgrund einer separaten schriftlichen Vereinbarung möglich.
4.5.1. Offene Produktionsdaten.
Offene Projekt- oder Schnittdateien (RAW-Footage, PSD, AI, Projekt-Files) gehören nicht zum geschuldeten Leistungsumfang. Auf schriftliche Anfrage des Kunden kann die Agentur diese Daten gegen eine einmalige Herausgabegebühr von 15 % des projektbezogenen Netto-Honorars (mind. CHF 500) bereitstellen; sämtliche Nutzungsrechte gehen erst nach Zahlung über.
4.6. Nicht abgenommene Entwürfe.
Vom Kunden abgelehnte, abgebrochene oder länger als sechs (6) Monate ungenutzte Konzepte verbleiben im Eigentum der Agentur; Nutzungsrechte werden hierfür nicht übertragen.
4.6.1. Aufbewahrung und Nutzung von Rohmaterial.
Die Agentur ist berechtigt, Rohmaterial und Behind-the-Scenes-Material (BTS) für maximal zehn (10) Jahre zur internen Referenz und für Eigenwerbung in Print, Online und Social Media zu speichern und zu nutzen. Soweit Teile dieses Rohmaterials in Agenturproduktionen (z.B. YouTube-Videos, Portfolio-Clips, Case Studies) verwendet werden, erfolgt die Speicherung und Nutzung dieser Produktionen unbefristet.
4.7. Zahlungsvorbehalt.
Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Begleichung sämtlicher Rechnungen auf den Kunden über.
4.8. Urheber-Nachvergütung / Freistellung.
Sollten Urheber gemäss Schweizer Urheberrechtsgesetz eine gesetzliche Vergütungserhöhung verlangen, stellt der Kunde die Agentur von entsprechenden Ansprüchen frei.
4.9. Kundendaten & Drittrechte.
Für sämtliche vom Kunden bereitgestellten Inhalte (Texte, Bilder, Domains, Keywords etc.) garantiert der Kunde, dass sie frei von Rechten Dritter sind und nicht gegen geltendes Recht verstossen. Der Kunde hält die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter – einschliesslich angemessener Rechtsverfolgungskosten – auf erstes Anfordern frei.
4.10. Offene Dateien.
Für sämtliche vom Kunden bereitgestellten Inhalte (Texte, Bilder, Domains, Keywords etc.) garantiert der Kunde, dass sie frei von Rechten Dritter sind und nicht gegen geltendes Recht verstossen. Der Kunde hält die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter – einschliesslich angemessener Rechtsverfolgungskosten – auf erstes Anfordern frei.
4.11 Einhaltung von Drittlizenzbedingungen / Nachlizenzen
4.11.1. Musiklizenz Artlist.
Die Agentur verfügt über eine Agentur-Umbrella-Lizenz von Artlist.io. Für jedes im Rahmen des Projektvertrags produzierte Endprodukt (Post, Reel, Ad-Clip etc.) räumt die Agentur dem Kunden ein zeitlich unbeschränktes, weltweites Nutzungsrecht an den darin eingebetteten Musiktracks ein – einschliesslich wiederholter organischer Postings und bezahlter Werbeschaltungen desselben Endprodukts (unverändert oder mit geringfügigen Schnitten, z. B. Untertitelanpassung).
Nicht zulässig ist das isolierte Verwenden, Remixen oder Herunterladen des Musiktracks als Einzeldatei bzw. seine Nutzung in anderen Werken oder Kanälen, die im Projektvertrag nicht genannt sind.
4.11.2. Sonstiges Drittmaterial
Die Agentur verfügt über eine Agentur-Umbrella-Lizenz von Artlist.io. Für jedes im Rahmen des Projektvertrags produzierte Endprodukt (Post, Reel, Ad-Clip etc.) räumt die Agentur dem Kunden ein zeitlich unbeschränktes, weltweites Nutzungsrecht an den darin eingebetteten Musiktracks ein – einschliesslich wiederholter organischer Postings und bezahlter Werbeschaltungen desselben Endprodukts (unverändert oder mit geringfügigen Schnitten, z. B. Untertitelanpassung).
Nicht zulässig ist das isolierte Verwenden, Remixen oder Herunterladen des Musiktracks als Einzeldatei bzw. seine Nutzung in anderen Werken oder Kanälen, die im Projektvertrag nicht genannt sind.
4.11.3. Zweckgebundene Rechte.
Jede erworbene Drittlizenz deckt ausschliesslich den im Projektvertrag definierten Zweck, die vereinbarte Einsatzdauer sowie die vereinbarten Kanäle.
4.11.4. Nachlizensierung.
Möchte der Kunde das Endprodukt
a) über den vereinbarten Zweck oder Kanal hinaus nutzen,
b) länger als lizenziert einsetzen (betrifft Drittmaterial ausser Artlist) oder
c) in veränderter Form neu veröffentlichen,
beschafft er die erforderlichen Zusatzrechte selbst oder beauftragt die Agentur schriftlich damit. Alle entstehenden Kosten trägt der Kunde.
4.11.5. Lizenzcompliance.
Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Lizenzbedingungen (z. B. Pflicht zur Urheberangabe, Gebietsbeschränkungen, Download- oder Sync-Verbote) strikt einzuhalten. Die Agentur übernimmt keine Gewähr dafür, dass die ursprünglichen Lizenzen ausreichend sind, wenn der Kunde das Material eigenmächtig ausserhalb des vereinbarten Rahmens nutzt.
4.11.6. Freistellung.
Verletzt der Kunde Lizenz- oder Nutzungsbedingungen Dritter und wird die Agentur deshalb in Anspruch genommen, stellt der Kunde die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter sowie den damit verbundenen Kosten (einschliesslich Anwalts- und Gerichtskosten) auf erstes Anfordern frei.
4.11.7. Keine nachträgliche Bearbeitung.
Das in 4.11.1. eingeräumte Recht umfasst ausschliesslich erneute Veröffentlichungen des **unveränderten** Endprodukts. Jeglicher Neu-Schnitt, Austausch visueller Elemente oder sonstige Bearbeitung erfordert eine neue Lizenzfreigabe.
4.11.8. Clear-List-Eintrag.
Auf Wunsch des Kunden hinterlegt die Agentur gegen Bearbeitungsgebühr die erforderlichen Upload-URLs in der Artlist-Clear-List, um Content-ID-Claims auszuschliessen. Unterlässt der Kunde den Eintrag oder ändert er die URL, haftet er allein für daraus resultierende Claims oder Sperrungen.
4.11.9. Fortdauer der Rechte.
Eine spätere Beendigung oder Unterbrechung des Artlist-Abonnements durch die Agentur berührt die gemäss 4.11.1. eingeräumten Nutzungsrechte des Kunden am unveränderten Endprodukt nicht, solange das Endprodukt unter von Artlist abgedeckten Plattformbedingungen veröffentlicht wird.
5. Vergütung & Zahlungsbedingungen
5.1. Vergütung & Zahlungsziel.
a) Es gilt die im Einzelvertrag/offiziell angenommenen Offerte ausgewiesene Vergütung.
b) Bestandskunden zahlen innert zehn (10) Tagen netto ab Rechnungsdatum. Neukunden leisten die erste Periode grundsätzlich im Voraus; ab der zweiten Periode kann die Agentur die Zahlungsfrist auf zehn Tage festsetzen.
c) Sämtliche Preise verstehen sich exkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und allfälliger Abgaben.
5.2. Akonto- und Abschlagszahlungen.
Die Agentur ist berechtigt, bei Projekten mit einer Laufzeit > 30 Tagen oder mit Fremdkostenanteil Akonto-Rechnungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu stellen. Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden unmittelbar nutzbaren Form vorliegen.
5.3. Unvorhergesehener Mehraufwand.
Zusätzliche Leistungen, die nicht in der Offerte enthalten sind und vom Kunden schriftlich beauftragt oder verursacht wurden (z. B. zusätzliche Revisionsschleifen, Content-Änderungen nach Freigabe), werden nach den jeweils geltenden Ansätzen der Agentur verrechnet.
5.4. Preisanpassungen.
Die Agentur kann ihre Preise für Folgeverträge oder Vertragsverlängerungen an geänderte Kosten (z. B. Lohn-, Lizenz- oder Energiepreise) anpassen. Preisänderungen werden dem Kunden mindestens 30 Tage vorher mitgeteilt. Für laufende Verträge bleiben die Preise unverändert.
5.5. Storno / vorzeitige Vertragsauflösung durch den Kunden
Zeitpunkt der Kündigung vor ProjektstartStornogebühr vom Auftragswert≥ 6 Monate10 %
6 – 3 Monate25 %
3 Monate – 4 Wochen50 %
4 Wochen – 2 Wochen80 %
< 2 Wochen100 %
Nach Projektbeginn gilt: Wünscht der Kunde trotz gültigem Vertrag die vorzeitige Auflösung und stimmt die Agentur kulanzhalber zu, kann sie eine pauschale Entschädigung in Höhe von 85 % des noch offenen Auftragsvolumens (im ersten Monat) bzw. 100 % (ab dem zweiten Monat) verlangen.
5.6. Zahlungsverzug.
a) Gerät der Kunde in Verzug, schuldet er 5 % Verzugszins p. a. sowie eine Mahnpauschale von CHF 40 pro Erinnerung.
b) Nach Ablauf von 30 Tagen ohne Zahlungseingang kann die Agentur sämtliche Leistungen suspendieren, bereits eingeräumte Nutzungsrechte widerrufen und/oder vom Vertrag zurücktreten.
c) Das Recht, weitergehenden Schaden geltend zu machen (Inkasso-, Anwalts- oder Gerichtskosten), bleibt vorbehalten.
d) Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, sofern diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5.7. Provisionen und Einkaufsvergünstigungen.
Erhält die Agentur von Medienanbietern, Plattformen, Influencern oder sonstigen Drittdienstleistern Provisionen, Rabatte oder Kick-backs im Zusammenhang mit vom Kunden beauftragten Leistungen, ist die Agentur berechtigt, diese Beträge ohne Anrechnung auf die Kundenvergütung zu behalten. Der Kunde verzichtet insoweit auf einen Herausgabeanspruch gemäss Art. 400 OR.
6.1. Rechtsgrundlagen.
Die Agentur verarbeitet Personendaten des Kunden und seiner Kontaktpersonen nach dem Schweizer Datenschutzgesetz (revDSG) sowie – soweit anwendbar – der EU-DSGVO.
6.2. Verarbeitungszwecke.
Personen- und Projektdaten werden ausschliesslich zur Vertragserfüllung, Projektabwicklung, Abrechnung, Qualitätssicherung und Kundenpflege genutzt. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich oder gesetzlich zulässig ist.
6.3. Einsatz von Auftragsverarbeiter & DPA.
Wird die Agentur durch Hosting-, Cloud- oder Analysedienstleister unterstützt, stellt sie sicher, dass diese mittels Vertrag auf Vertraulichkeit, Datensicherheit und DSG/DSGVO-Konformität verpflichtet sind. Sofern die Agentur als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO tätig wird, schliessen die Parteien einen Data-Processing-Agreement (DPA) gemäss Agentur-Muster.
6.4. Aufbewahrung & Löschfristen.
• Buchhaltungs- und Vertragsunterlagen: 10 Jahre (gesetzliche Pflicht).
• Social-Media-Rohdaten, Insights, Kampagnenstatistiken: max. 12 Monate nach Projektende, sofern keine längere Aufbewahrung gesetzlich vorgeschrieben oder zur Geltendmachung/Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.
6.5. Betroffenenrechte.
Der Kunde bzw. seine betroffenen Personen haben jederzeit das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung sowie – soweit anwendbar – Datenportabilität.
6.6. Kontakt & Privacy-Policy.
Weiterführende Informationen (u. a. zu Tracking-Technologien, Übermittlungen ins Ausland und automatisierten Entscheidungen) finden sich in der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung der Agentur unter www.bittyagentur.ch/agb
7.1. Sorgfaltspflicht & Grundsatz.
Die Agentur erbringt ihre Leistungen mit der Sorgfalt eines fachkundigen Dienstleisters. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg – etwa Reichweite, Klick- oder Umsatzsteigerungen – wird nicht geschuldet.
7.2. Haftungsumfang.
Die Agentur haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ist die Haftung ausgeschlossen; hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
7.3. Haftungs-Cap.
Die Ersatzpflicht der Agentur ist in jedem Fall auf den Betrag begrenzt, den der Kunde der Agentur im unmittelbar vorangegangenen Kalendermonat vor Eintritt des Schadenereignisses bezahlt hat (maximal jedoch CHF 3 500 pro Schadenfall).
7.4. Keine Haftung für mittelbare Schäden.
Die Agentur haftet nicht für mittelbare oder Folgeschäden wie entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Reputationsschäden oder Datenverluste.
7.5. Plattform-Risiko & höhere Gewalt.
Die Agentur haftet nicht für Sperrungen, Reichweiten- oder Algorithmusänderungen von Drittplattformen (z. B. Meta, TikTok, Google) sowie nicht für Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, Streiks, behördliche Anordnungen, Krieg, Terror, Strom- oder Internetausfälle). Bei andauernder höherer Gewalt (Ereignis länger als 30 Kalendertage) sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag schriftlich mit einer Frist von sieben (7) Tagen zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten; weitergehende Schadenersatzansprüche bestehen nicht.
7.6. Rechtliche Prüfungen.
Sofern der Kunde keine gesonderte juristische Prüfung beauftragt, führt die Agentur keine Rechts- oder Markenrecherche durch. Erkennt die Agentur offensichtliche rechtliche Risiken, informiert sie den Kunden; entscheidet sich dieser dennoch für die Umsetzung, stellt er die Agentur von daraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei.
7.7. Kundenseitige Inhalte / Freistellung.
Für vom Kunden bereitgestellte oder genehmigte Inhalte, Materialien, Domains und Werbeaussagen haftet allein der Kunde. Er stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter – einschliesslich angemessener Rechtsverfolgungs-kosten – auf erstes Anfordern frei.
7.8. Verjährung.
Vertragliche und ausservertragliche Ansprüche des Kunden gegen die Agentur verjähren spätestens zwölf (12) Monate nach Kenntnis von Schaden und Schädiger, ausgenommen Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Personenschäden; hierfür gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
7.9. Community-Content.
Die Agentur haftet nicht für Inhalte, die von Dritten (Endnutzern, Followern, Community-Mitgliedern) auf den durch die Agentur betreuten Kanälen oder Plattformen (z.B. Kommentare, Beiträge, Bewertungen) veröffentlicht werden („Community-Content“).
Der Kunde ist verpflichtet, solche Inhalte regelmässig zu prüfen und bei Verstössen gegen Gesetze oder Plattformrichtlinien zu entfernen oder zu melden.
Soweit die Agentur im Rahmen eines gesondert vereinbarten Community-Managements Inhalte prüft oder moderiert, erfolgt dies nach bestem Wissen und ohne Gewähr für Vollständigkeit oder Rechtmässigkeit. Die Einzelheiten des Community-Monitorings werden gesondert schriftlich vereinbart. Eine weitergehende Haftung der Agentur ist ausgeschlossen.
8.1. Beauftragung von Subunternehmern.
Die Agentur darf qualifizierte Subunternehmer / Freelancer zur Vertragserfüllung einsetzen.
8.2. Abwerbeverbot.
Der Kunde verpflichtet sich, während der Leistungserbringung und zwölf (12) Monate danach keine von der Agentur eingesetzten Personen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Agentur direkt oder indirekt zu beschäftigen oder zu beauftragen.
8.3. Konventionalstrafe.
Verstösst der Kunde gegen 8.2., schuldet er eine Konventionalstrafe von CHF 27 000 pro betroffene Person. Weitergehende Schadenersatzansprüche der Agentur bleiben vorbehalten.
8.4. Altersnachweis bei Creators.
Die Agentur beauftragt oder vermittelt Creator grundsätzlich erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres. Ausnahmsweise kann mit schriftlicher Einwilligung der sorgeberechtigten Personen ein Creator ab 16 Jahren eingesetzt werden; der Kunde ist für den Altersnachweis verantwortlich.
8.5. Freistellung
Bei Falschangaben zum Alter oder fehlender Einwilligung stellt der Kunde die Agentur von sämtlichen daraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei.
9.1. Leistungsumfang & Erfolgsausschluss.
Media-Planung und -Schaltung erfolgen nach bestem Wissen auf Basis öffentlich zugänglicher Marktdaten; ein bestimmter werblicher Erfolg wird nicht geschuldet.
9.2. Budget-Abrechnung.
Sofern technisch möglich, werden Media-Budgets direkt über das Werbekonto bzw. die Kreditkarte des Kunden abgerechnet. Leistet der Kunde Vorkasse an die Agentur, wird das Budget erst nach Zahlungseingang eingesetzt.
9.3. Haftungsausschluss bei Plattformrisiko.
Für Sperrungen, Reichweiten- oder Algorithmusänderungen der Drittplattformen sowie für Verzögerungen infolge verspäteter Budgetfreigaben haftet die Agentur nicht (vgl. Ziffer 7.5.).
10.1. Abtretungsverbot.
Der Kunde darf Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung der Agentur abtreten.
10.2. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht.
Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen zulässig.
10.3. Zurückbehaltungsrecht der Agentur.
Bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen steht der Agentur ein Zurückbehaltungsrecht an allen vom Kunden überlassenen oder für ihn erstellten Materialien zu.
11.1. Schriftform.
Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB sowie aller Verträge bedürfen der Schriftform; Textform (E-Mail) genügt.
11.2. Einseitige AGB-Anpassung.
Die Agentur kann diese AGB ändern; der Kunde wird mindestens 14 Tage vor Inkrafttreten informiert. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb dieser Frist schriftlich, gelten die Änderungen als genehmigt.
12.1. Begriff „vertrauliche Informationen“.
Alle nicht öffentlich zugänglichen, geschäftlichen, technischen oder sonstigen Informationen, die die Parteien einander im Zusammenhang mit diesem Vertrag offenlegen – gleichgültig in welcher Form –, gelten als vertraulich.
12.1.1. Anforderungen an den Kunden zur Sicherung vertraulicher Daten.
Der Kunde ist verpflichtet, ab Vertragsbeginn alle vertraulichen Unterlagen, Daten und Informationen, die der Agentur bereitgestellt werden, deutlich und eindeutig als vertraulich zu kennzeichnen. Nach Projektende sind alle vertraulichen Informationen und Daten, die bei der Agentur verbleiben, spätestens 30 Tage nach Abschluss entweder auf einem separaten Laufwerk zu hinterlegen oder vollständig zu löschen. Die Agentur darf nur auf klar gekennzeichnete und für die Durchführung des Projekts notwendige Informationen zugreifen. Der Kunde bestätigt mit Vertragseinreichung, dass er dafür sorgt, dass keine unmarkierten vertraulichen Daten an die Agentur übermittelt werden.
12.2. Konventionalstrafe bei Verstössen des Kunden.
a) Verstösst der Kunde schuldhaft gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 12 (z. B. Geheimhaltung vertraulicher Informationen), ist er zur Zahlung einer pauschalierten Vertragsstrafe in Höhe von CHF 27'000 pro Verstoss verpflichtet.
Ein Verstoss gilt bereits als verwirkt, wenn der Kunde intern vertrauliche Informationen ausserhalb des vereinbarten Verwendungszwecks nutzt oder nach Vertragsende nicht gekennzeichnete vertrauliche Daten nicht löscht.
b) Diese Strafe gilt ausschliesslich gegenüber dem Kunden. Die Agentur ist von jeglicher Verpflichtung zur Zahlung dieser Strafe ausgenommen.
c) Die Zahlung entbindet den Kunden nicht von der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
d) Die Strafe wird nicht fällig, wenn die Agentur gegenüber dem Kunden ihre Verpflichtungen schuldhaft verletzt.
12.3. Portfolio-Ausnahme.
Diese Geheimhaltungspflichten berühren nicht das der Agentur in Ziffer 4.4. eingeräumte Recht, Name, Logo sowie freigegebene oder im Projekt entstandene Bild-, Ton- und Videomaterialien als Referenz zu nutzen, sofern der Kunde diesem Recht nicht gemäss Ziffer 4.4. widerspricht.
12.4. Laufzeit.
Die Geheimhaltungsverpflichtungen gelten während der Vertragsdurchführung und für drei (3) Jahre ab Projektende fort.
12.5. Rückgabe / Löschung.
Auf schriftliches Verlangen der offenlegenden Partei, spätestens jedoch bei Ablauf der in Ziff. 12.4. genannten Frist, löscht oder zerstört die empfangende Partei vertrauliche Informationen und bestätigt dies schriftlich, soweit keine zwingenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (z. B. Buchhaltungsdaten) entgegenstehen. Die Pflicht gilt nicht für
a) Unterlagen, die die Agentur aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten behalten muss,
b) Materialien, die unter Ziffer 4.4. (Portfolio-Recht) fallen oder die der Kunde bereits öffentlich zugänglich gemacht hat.
13.1. Obligatorische Mediation.
Kommt es während oder nach Vertragsbeendigung zu Streitigkeiten, führen die Parteien vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens ein aussergerichtliches Mediationsverfahren durch.
13.2. Kostenteilung.
Die Kosten des Mediators sowie ggf. externer Gutachten tragen die Parteien je zur Hälfte, sofern nichts anderes vereinbart wird.
14.1. Anwendbares Recht.
Diese AGB und sämtliche darauf beruhenden Vertragsverhältnisse unterstehen ausschliesslich materiellem Schweizer Recht; das Wiener Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.
14.2. Gerichtsstand.
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich-Stadt (Handelsgericht Zürich). Die Agentur bleibt berechtigt, den Kunden an dessen Sitz/Wohnsitz zu belangen.
14.3. Salvatorische Klausel.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien ersetzen die unwirksame Regelung durch eine solche, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
